Richter Groth 13. Senat wirkt im Verfahren 13 WE 99/19 nach "Recht und Gesetz" und dann rechtswidrig und willkürlich alles auf den Rücken eines kleinen Mädchens ; "Recht und Gesetz" wird somit zum Willkürobjekt !






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  • Willkür
    hjwellmann.de

  • das Thema ergibt sich aus dem Verhalten in einer Familiensache. Eine gewalttätige Mutter wird vom Jugendamt durch Diskriminierung des Vaters bevorteilt. Die Gewalttaten der Mutter werden gedeckelt. Gerichtlich vereinbarte begleitete Umgänge werden vom Jugendamt sofort hintergangen. Die Gerichte deckeln das Verhalten des Jugendamtes und lassen Recht und Gesetz - Recht und Gesetz sein. Es wird dort gelogen und verleumdet und jegliches rechtliche Gehör verweigert. Kindeswohl ist nur ein hohler Begriff.


    Links Webseiten :

    

    LINKS von Webseiten : Fall Dr. Menne


    rechtsbeugung-richter.de


    Spruch :

    Richten und weise Ratschläg´ geben erfordert besonnen und nüchtern Leben. < /h4>

    Blog erstellt : 21.08.2020


    Basis dieses Problems ist :

    Willkür beim Jugendamt Pankow

    hiermit möchte ich über Probleme bei Gewalt von Frauen gegen Männer informieren, +ber die Auswirkung von der Willkür des Jugendamtes Pankow. es geht weniger um die die Gewalt, als der Umgang der Behörden mit dieser Situation
    hier werden eigene Erfahrungen und meine persönliche Meinung geäußert,

    Verleumdungen und üble Nachreden sowie falsche Tatsachen werden von den Behörden genutzt, wenn es nicht so läuft, wie es sich die Mitarbeiter vorstellen

    Menschenrechte werden ausgehebelt und Gesetze nicht angewendet

    dies geschieht von allen beteiligten Behörden :

    Mitwirkung des Kammergerichtes Berlin durch den Richter Dr. Menne, Senat 13

      der Richter Dr. Menne entscheidet im Verfahren 13 WF 99/19 mit folgenden Fehlern :

    • Rubrum Kindes ist bezüglich Adresse falsch
    • der Vater wird falsch als Antragsteller und Beschwerdeführer bezeichnet
    • der Großvater als Antragsteller wird falsch als nicht vertretungsbefügter Verfahrenbevollmächtigter bezeichnet
    • im Rubrum wird die Adresse der Mutter falsch benannt
    • als Thema wird die elterliche Sorge falsch benannt
    • unter Geschäfts-Nr. wird falsch als Aktenzeichen AG 22 F 3123/16 benannt
    • der Antrag des Großvaters wird willkürlich und gesetzlich nicht haltbar dem Vater unterstellt
    • dem Großvater wird willkürlich unterstellt, er habe als Bevollmächtigter gehandelt
    • dem Vater werden Kosten aufgebürdet, wofür er nicht verantwortlich ist
    • es wird falsch behauptet, in einem abgeschlossenen Verfahren Ablehnung und Beschwerde eingelegt zu haben
    • Der Richter Dr. Menne verdreht auch im Inhalt der Begründung die Sachverhalte :

    • es wird rechtswdrig in der Begründung auf eine erfundene Antragstellung des Großvaters abgestellt, obwohl hierzu schon mehrfach ausgeführt wurde auch in der Beschwerde vom 21.5.19, dass die Ablehnung als Großvater im Umgangsverfahren 22 F 1683/19 erfolgte
    • der Vater hatte keine Kenntnis von der Ablehnung und konnte somit auch keinen Einspruch gegen die unterstellte Bevollmächtigung tätigen
    • hier wird von den Gerichten eine erfundene Argumentation eingeführt, um die Ablehnung nicht bestätigen zu müssen
    • der Richter Dr. Menne hat keinerlei rechtliches Gehör gewährt, was sich aus den falschen Daten im Rubrum und der unsinnigen Begründung zeigt.
    • die Richter Gellermann und Dittrich handeln mit ihren Beschlüssen als nicht gesetzliche Richter, denn sie waren abgelehnt
    • auch ist noch nicht entschieden, ob das Verfahren 22 F 3123/16 rechtsgültig abgeschlossen ist, denn es läuft hierzu ein Verfassungsbeschwerdeverfahren

    der vorsitzende Richter Groth, läßt Dr. Menne gewähren trotz vieler Dienstaufsichtsbeschwerde, mit Beschluß vom 23.1.20 im Verfahren 22 F 99/19 wird Dr. Menne aus dem Senat rausgekegelt, dann wird "Recht und Gesetz" vom Richter Groth wieder mißbraucht !


    Ablauf der Sache :

    4.3.2019 - Großvater übergibt in einem Umschlag dem Gerichtsbriekasten AG Pankow/Weißensee :

  • Antrag auf Umgangsrecht des Großvater mit dem Kind
  • Antrag des Großvaters auf Ablehnung der zuständigen Richterin Gebhardt AG Pankow/Weißensee - Ablehnungsantrag Großvater 3.3.2019
  • 11.3.2019 - dem Vater werden unter Verfahrens-Nr. 22 F 1511/19 (einstweilige Anordnung) die o.g. Anträge übergeben :

  • Antrag auf Umgangsrecht des Großvater mit dem Kind
  • Antrag des Großvaters auf Ablehnung der zuständigen Richterin Gebhardt AG Pankow/Weißensee
  • hier hat die Richterin noch die Einheit der beiden Anträge fixiert.
    das Verfahren 22 F 1511/19 ist ein Verfahren auf einstweilige Anordnung mit Antrag auf Hauptverfahren .

    11.3.2019 - Richter Dr. Cirkel weist einstweilige Anordnung im Verfahren 22 F 1511/19 zurück :

  • bei dieser Entscheidung ist der Großvater noch Antragsteller !
  • der Antrag wurde wegen Klärung im Hauptverfahren zurückgewiese, ohne Berücksichtigung der Verzögerungen durch das Gericht. !
  • durch die Enscheidung durch Richter Dr. Cirkel wurde die Entscheidung der Ablehnung vom 3.3.2019 umgangen !
  • 11.3.2019 - Richter Dr. Cirkel dem Vater unter dem Verfaen 22 F 3123/16 die Ablehnung des Großvaters vom 3.3.19 im Verfahren 22 F 1683/19 und Verfahren 22 F 1511/19 :

  • hier beginnt die Falschzuordnung der Ablehnung vom 3.3.19 des Großvaters zum Verfahren 22 F 3123/16 !
  • 21.3.2019 - Schreiben des Großvaters in den Verfahren 22 F 3123/16, 22 F 1683/19 und 22 E 1511/19 bezüglich des Antrages auf Ablehnung der Richterin Gebhardt vom 3.3.19 im Verfahren 22 F 1683/19 :

  • der Großvater führt Klarstellung, dass die Ablehnung vom 3.3.19 dem Verfahren 22 F 1683/19 zuzuordnen ist !
  • 15.4.2019 - Richterin Gebhardt übergibt Schreiben " Gehörsrüge ist bei einstweiliger Anhörung nicht eröffnet :

  • § 44 FamFG besagt jedoch, bei Verletzung des rechtlichen Gehörs, ist die Gehörsrüge einzuseztzen
    Grundsatz: Entscheidungen im Wege der einstweiligen Anordnung in Familiensachen nach § 111 FamFG sind grundsätzlich unanfechtbar, § 57 S. 1 FamFG. Etwaige Verletzungen des Grundrechts auf rechtliches Gehör (Art. 103 GG) sind mit der Gehörsrüge nach § 44 FamFG, § 321a ZPO geltend zu machen (BVerfG NJW 08, 2695). Sie ist binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung (BGH FamRZ 06, 1029), d.h. nach Zustellung zu erheben,
  • 16.4.2019 - Richterin Gebhardt übergibt Ladung im Verfahren 22 F 1683/19 zum 16.5.2019 und entsprechende Verfügung :

  • hier ist der Großvater noch Angehöriger !
  • 01.5.2019 - Antrag auf Ablehnung der Richterin Gebhardt im Verfahren 22 F 1683/19 durch den Großvater ! - Ablehnung 1.5.19 Gebhardt :

  • durch den Großvater !
  • 03.5.2019 - Antrag auf Ablehnung der Richterin Gebhardt im Verfahren 22 F 1683/19 :

  • durch den Vater !
  • 14.5.2019 - Beschluß vom 14.5.19 zur Ablehnung vom 3.3.19 im Verfahren 22 F 1683/19 jetzt aber im Verfahren 22 E 3123/16 durch den Richter Gellermann zur Ablehnung der Richterin Gebhardt :

  • es wird die Ablehnung vom 3.3.19 einfach dem Verfahren 22 F 3123/16 durch das Gericht falsch zugeordnet !
  • noch im Schreiben vom 6.5.19 wurde der TErmin wegen der Ablehnung des Großaters im Verfahren 22 F 1683/19 gesprochen - als war die Falschzuordnung bewußt !
  • 27.5.2019 - Beschluß bezüglich der Ablehnung vom 3.5.19 des Vaters gegen die Richterin Gebhardt im Verfahren 22 F 1683/19 :

  • Ablehnung angeblich unzulässig, da nicht berührt ist, wegen Ablehnungsgesuche des Großvaters in einem Paralellverfahren !
  • 6.6.2019 - Antrag auf Ablehnung der Richterin Gebhardt im Verfahren 22 F 1683/19 :

  • durch den Vater !
  • 15.7.2019 - Richterin Gebhardt übergibt Ladung im Verfahren 22 F 1683/19 zum 27.8.2019 und entsprechende Verfügung :

  • hier ist der Großvater noch Antragsteller !
  • 20.7.2019 - Antrag auf Ablehnung der Richterin Gebhardt im Verfahren 22 F 1683/19 : - 3. Ablehnung Gebhardt 20.7.2016

  • durch den Großvater !
  • 23.7.2019 - Antrag auf Ablehnung der Richterin Gebhardt im Verfahren 22 F 1683/19 :

  • durch den Vater !
  • 6.9.2019 - Beschluß in dem Beschwerdeverfahren 13 WE 99/19 durch Richter Dr. Menne bezügich der Ablehnung der Richterin Gebhardt im Verfahren 22 F 1683/19 :

  • die Beschwerde des Großvaters vom 21.5.19 wird zurückgewiesen, die Kosten sind vom Vater zu tragen - Beschluß 2019.09.06 Dr. Menne 1683 !
  • 30.10.2019 - Großvater übergibt an die Richterin Gebhardt Schreiben im Verfahren 22 F 1683/19 (Schreiben an Gebhardt 30.10.2019) :

  • Großvater apelliert an die Vernunft, und bittet um Selbstablehnung der Richterin Gebhardt !
  • der Großvater beantragt Akteneinsicht !
  • 31.10.2019 - Schreiben von Dr. Menne im Verfahren 13 WF 99/19 Beschwerdeverfahren im Verfahren 22 F 1683/19 :

  • die Anhöungsrüge durch den Großvater ist lt. Dr. Menne nicht zulässig !
  • 12.11.2019 - die Richterin #Gebhardt übergibt die Ablehnung der Richterin Gebhardt vom 23.7.19 des Vaters im Verfahren 22 F 1683/19 dem Großvater :

  • Richterin Gebhardt übergibt die Ablehnung vom 12.7.19 ihrer Person erst nach dreieinhalb Monaten verzögert !
  • Mitteilung an den Großvater im Verfahre 22 F 1683/19, zunächst mmuß eine Ablehnung des Antragstellers entschieden werden, sodann ist ein Antrag vom 6.6.19 auf PKH zu entscheiden, dann sind weitere Ablehnungsanträge zu entscheiden !
  • 22.11.2019 - Antrag auf Ablehnung des Richters Dittrich im Verfahren 22 F 1683/19 :

  • durch den Großvater !
  • 23.1.2020 - Beschluß im Verfahren 13 WF 99/19 (Beschwerde im Verfahren 22 F 1683/19) - Beschluß 23.01.2020 :

  • Ablehnung des Richters Dr. Menne wird bestätigt !
  • 30.1.2020 - Beschluß im Verfahren 13 WF 99/19 (Beschwerde im Verfahren 22 F 1683/19) - Beschluß 30.01.2020 :

  • Beschluß vom 14.5.19 wird aufgehoben !
  • Beschluß vom 6.9.19 bezüglich der Anhöörungentscheidung von Dr. Menne wird aufgehoben !
  • 4.3.2020 - Antrag auf Verzögerung im Verfahren 22 F 1683/19 durch den Großvater :

  • Benennung der zuordnung der Ablehnung vom 3.3.19 zum Verfahren 22 F 1683/19 durch den Großvater !
  • 16.3.2020 - Mitteilung der Richterin Gebhardt zu den Anträgen auf Verzögerungen im Verfahren 22 F 1683/19 :

  • lt. Richterin Gebhardt ist nichts zu veranlassen !
  • 20.3.2020 - Antrag auf Ablehnung des Richters Dittrich im Verfahren 22 F 1683/19 :

  • durch den Großvater !
  • durch den Vater !
  • 20.3.2020 - Antrag auf Ablehnung des Richters Gellermann im Verfahren 22 F 1683/19 :

  • durch den Großvater !
  • durch den Vater !
  • 20.03.2020 - Schreiben an Richter Groth im Verfahren 13 WF 99/19 :

  • Anträge werden vom AG nicht bearbeitet !
  • 25.03.2020 - Schreiben an Richter Groth im Verfahren 22 WF 99/19 :

  • AG Pankow/Weißensee hat nicht die Absicht einer Bearbeitung des aufgehobenen Beschlusses vom 14.5.19 !
  • 03.04.2020 - Antwortschreiben von Richter Groth im Verfahren 13 WF 99/19 auf das Schreiben vom 25.3.20 :

  • keine Möglichkeit der Bearbeitung der Anträge !
  • 1.7.2020 - Beschluß vom 1.7.20 durh den Richter Dittrich bezüglich Ablehnung gegen seine Person im Verfahren 22 F 1683/19 (5 AR 20/20) :

  • wegen mutwillg falsches Rubrum !
  • 30.6.2020 - Beschluß vom 30.6.20 bezüglich Ablehnungen vom 20.2.20 und 23.6.20 des Großvater gegen den Richters Dittrich im Verfahren 22 F 1683/19 :

  • verworfen - wegen angeblich fehlender Verfehlungen der Richterin im hiesigen Verfahren !
  • vorsorgliche Ablehnungen seien unzumutbar !
  • 30.6.2020 - Beschluß vom 30.6.20 bezüglich Ablehnung des Großvater gegen den Richters Dittrich im Verfahren 22 F 1683/19 :

  • verworfen - wegen angeblich fehlender Verfehlungen der Richterin im hiesigen Verfahren !
  • vorsorgliche Ablehnungen seien unzumutbar !
  • 30.6.2020 - Beschluß vom 30.6.20 bezüglich Ablehnung des Vaters gegen Richters Dittrich im Verfahren 22 F 1683/19 :

  • verworfen - wegen angeblich fehlender Verfehlungen der Richterin im hiesigen Verfahren !
  • vorsorgliche Ablehnungen seien unzumutbar !
  • 07.7.2020 - Ablehnung gegen Richter Gellermann und vorsorglich Richter Dittrich im Verfahren 22 F 1683/19 :

  • wegen mutwillg falsche Rubrum !
  • 07.7.2020 - Beschwerde gegen Beschluß vom 30.6.20 bezüglich Ablehnung des Richters Dittrich im Verfahren 22 F 1683/19 :

  • wegen mutwillg falsches Rubrum !
  • 07.7.2020 - Beschwerde gegen Beschluß vom 30.6.20 bezüglich Ablehnung des Richters Dittrich im Verfahren 22 F 1683/19 (5 AR 22/20):

  • wegen mutwillg falsches Rubrum !
  • 09.7.2020 - Beschwerde gegen Beschluß vom 27.5.20 durch den Richter Gellermann bezüglich Ablehnung der Richterin Gebhardt im Verfahren 22 F 1683/19 :

  • wegen mutwillg falsches Rubrum !
  • 9.7.2020 - Nichtabhilfebeschluß vom 9.7.20 durch den Richter Gellermann bezüglich Ablehnung gegen seine Person im Verfahren 22 F 1683/19 (5 AR 22/20) :

  • wegen mutwillg falsches Rubrum !
  • 9.7.2020 - Nichtabhilfebeschluß vom 9.7.20 durch den Richter Dittrich bezüglich Ablehnung gegen seine Person im Verfahren 22 F 1683/19 (5 AR 23/20) :

  • wegen mutwillg falsches Rubrum !
  • 19.7.2020 - Beschwerde gegen Beschluß vom 1.7.20 durch den Richter Dittrich bezüglich Ablehnung gegen seine Person im Verfahren 22 F 1683/19 (5 AR 20/20) :

  • wegen mutwillg falsches Rubrum !

  • hjwellmann.de
    Beschluß 2019.09.06 Dr. Menne 1683

    Richter Groth will anscheinend die Willkür des Richters Menne noch übertreffen !

    was sich im Tatbestand zeigt, dass der Richter Groth den Beschluß vom 12.08.2020 im Verfahren 13 WF 1649/19 nicht nachvollziehbar erlassen hat !

    welche Spielchen werden vom vorsitzenden Richter Groth gespielt ? :
    - beim Richter Dr. Menne sind das Beachten mehrfacher Hinweise noch ein Grund zur Ablehnung des Richters (23.1.2020 13 WF 99/19)
    - bei der Richterin Gebhardt sind das Beachten mehrfacher Hinweise (in dreifacher Anzahl in gleicher Sache) kein Grund zur Ablehnung des Richters (12.8.2020 13 WF 40/20)


    diese Art von Wirken des Richters Groth sind nicht nachvollziehbar und legen den Verdacht nahe, :
    - der Richter war nicht im Vollbesitz seiner gesundheitlichen Kräfte,
    - der Richter Groth wird von Personen zu diesen Darstellungen veranlasst


    Beschluß vom 12.08.2020 im Verfahren 13 WF 40/20 durch Richter Groth, in einem Verfahren 22 F 1649/19 beim AG Pankow/Weißensee



    Basis dieses Beschlusses vom 12.08.2020 ist die Ablehnung vom 17.08.2019 gegen die Richterin Gebhardt AG Pankow/Weißensee. Auf Grund des parteilichen Verhalten der Richterin wurde dieses Ablehnunggesuch erforderlich. beantragt.

    Ablehnung vom 17.08.2019 gegen die Richterin Gebhardt AG Pankow/Weißensee.

    auf diese Ablehung reagierte die Richterin Gebhardt in eigener Sache mit Beschluss vom 30.10.19 ist die Ablehnung vom 17.08.2019 gegen die Richterin Gebhardt AG Pankow/Weißensee. Die Richterin entscheidet den AblehnungsantragAuf gegen ihre Person selbst, obwohl die Ablehung ca. 120 Punkte Begründung darstellt. Hiermit wird das parteilichen Verhalten der Richterin weitergeführt.

    Beschluß der Richterin Gebhardt in eigener Sache vom 30.10.2019 gegen die Ablehnung vom 17.08.2019 gegen die Richterin Gebhardt AG Pankow/Weißensee.


    die Richterin Gebhardt hat nur das Ziel, die Ablehnung gegen ihre Person zurückzuweisen, dies geschieht hier über die für Richter praktische Erklärung der Unzulässigkeit des Antrages, ein Richter hat ja mit der Richterunabhängigkeit einen Freibrief und braucht seine Handlungen nicht wirklich begründen .

    Auf Grund dieses unsinnigen Beschlusses wurde mit Datum 8.11.19 Beschwerde gegen den Beschluß eingelegt.

    Beschwerde vom 8.11.19 gegen den Beschluß der Richterin Gebhardt vom 30.10.19 gegen die Ablehnung vom 17.08.2019



    mit dem Beschluß vom 23.01.2020 im Verfahren 13 WF 99/19 wurde vom 13. Senat in diesem Vorgang erstmal das rechtsbeugende Wirken von Richter Dr. Menne unterbrochen. Es wurde mit Beschluß vom 23.1.2020 zu den Ablehnungen gegen Richter Dr. Menne entschieden und diese Ablehnungsanträge auf Grund von Fehlern und Verweigerung von rechtliche Gehör bestätigt.

    auf die Beschwerde zum Beschluß vom 30.10.2019 im Verfahren 22 F 1683/19 beim AG Pankow/Weißensee reagiert Richter Groth in dem Verfahren 13 WF 40/20 mit dem o.g. Beschluß vom 12.08.2020
    - für einen normal Sterblichen nicht nachvollziehbar
    - vollkommen konträh von Beschluß vom 23.1.20 und dann mit Beschluß vom 12.08.2020
    - ohne Begründung
    - verleumderisch gegen den Antragsteller
    - jegliches rechtliche Gehör verweigernd
    - verzögernd - rechtsbeugend usw.

    meine Meinung :
    ein Richter mit derartigen Auftreten, sollte nicht als vorsitzender Richter eines Senates, wirken dürfen .



    Auf Grund des unsinnigen Beschlusses vom 12.08.2020 wurde mit Datum 27.08.2020 Anhörungsrüge gegen den Beschluß eingelegt.

    Anhörungsrüge vom 27.08.2020 gegen den Beschluß des Richters Groth vom 12.08.2020



    Beispiel CSS3: Bild mit Bildbeschriftung

    Verleumdungen und üble Nachreden vom Jugendamt, Gericht, Verfahrensbeistand und Gutachter

    • der Vater hätte die Mutter schlecht gemacht, um Verfahrensvorteile zu erzwingen .....
    • auf Einschätzungen von Mitarbeitern vom KIZ zur Situation wird nicht eingegangen ....
    • alle Handlungen und Taten der Mutter sind normal ...
    • Polizei und Kindergarten haben bei der Mutter jede Gefahr ausgeschlossen .... (obwohl dieses objektiv nicht möglich ist ...)
    • der Vater alle mit Beschwerden überzieht ....
    • der Vater hat den Kindergarten gekündigt ....
    • der Vater habe die Verfahren verzögert ....
    • angezeigte Gefährdungen des Kindes werden nicht zur Kenntnis genommen ....


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